Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Aktion Mobil“ (Aktion M). Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen werden und Rechtsfähigkeit erwerben. Nach der Eintragung wird der Name um den Zusatz „eingetragener Verein (e. V.)“ ergänzt.

Der Sitz des Vereins ist München.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck der Aktion Mobil ist die Verbraucherberatung und die Durchsetzung von Verbraucherschutzinteressen. Grundsätzliches Ziel des Vereins ist die Steigerung des Anteils der öffentlichen Verkehrs­mittel am Verkehrsaufkommen. Der Verein strebt gerechte Tarife, verbesserte Verkehrsbedienung und ordnungsgemäße Verkehrsdurchführung an. Er vertritt Verbraucherschutzinteressen von Fahrgästen. Der Verein fördert den Erhalt und Ausbau der Münchner Trambahn. Der Satzungszweck wird durch Pressearbeit, Bürgerinformation und geeignete Veranstaltungen erreicht.

Der Verein ist selbstlos tätig, politisch, wie konfessionell neutral und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Der Vereinszweck ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein umfaßt aktive Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Der Verein steht allen Interessenten offen. Über die Annahme entscheidet der Vorstand. Abgelehnte Bewerber können einen Widerspruch an die Hauptversammlung richten. Die nächste Hauptversammlung entscheidet abschließend mit 2/3-Mehrheit. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Zweck der Aktion Mobil erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluß der Hauptversammlung mit 2/3-Mehrheit. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Ein Ausschluß wird durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes herbeigeführt. Ein Widerspruch kann an die Hauptversammlung gerichtet werden, diese kann dem Widerspruch mit einer 2/3-Mehrheit entsprechen.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen der Aktion Mobil teilzunehmen. Dabei können sie Anträge stellen und das Stimmrecht ausüben Jedes natürliche Mitglied hat eine Stimme, die es persönlich abgeben kann. Die Anzahl der Stimmen juristischer Personen richtet sich nach der Anzahl der vertretenen Mitglieder. Diese Stimmen können nur geschlossen vom vertretungsberechtigten Organ abgegeben werden. Bei ausstehenden Mitgliedsbeiträgen ruht das Stimmrecht. Die Aktion Mobil erhebt Beiträge für ein Kalenderjahr. Eine Beitragsrückerstattung findet nicht statt. Die Höhe der Beiträge wird durch die Hauptversammlung bestimmt und in einer Beitragsordnung festgelegt.

§5 Verwendung von Mitteln

Mittel der Aktion Mobil dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder der Aktion Mobil erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Aktion Mobil.

§6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§7 Organe der Aktion Mobil

Organe der Aktion Mobil sind die Hauptversammlung und der Vorstand. Die Hauptversammlung beschließt durch einfache Mehrheit, soweit nicht anders in dieser Satzung festgelegt. Die Aktion Mobil wird durch den Vorstand vertreten. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind zur Alleinvertretung berechtigt. Der Vorstand entscheidet über weitere Vertretungsrechte. Die Amtszeit beträgt drei Jahre.

§8 Mitgliederversammlung

Mindestens in jedem dritten Geschäftsjahr findet eine Hauptversammlung statt, zu der alle stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Zur Hauptversammlung ist mit einer Frist von einer Woche einzuladen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die innerhalb des der Hauptversammlung vorangegangenen Jahres an mindestens fünf Aktivitäten teilgenommen haben. Der Nachweis erfolgt durch entsprechende Listen. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden und dem Protokollführer unterschrieben wird. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder mit Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird.

§9 Vorstand der Aktion Mobil

  • Vorsitzender
  • Stellvertretender Vorsitzender
  • Schatzmeister
  • Schriftführer
  • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

§10 Auflösung der Aktion Mobil

Die Aktion Mobil wird durch Beschluß der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 aufgelöst. Bei Auflösung der Aktion Mobil fällt das Vermögen an die Landeshauptstadt München, mit der Maßgabe es unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Organisationen mit ähnlichem Satzungszweck sind zu bevorzugen.

§11 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 22. Januar 2004 beschlossen und tritt unverzüglich in Kraft.